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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 7(4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellungnach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behindertenMenschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden.§110 Aufgaben(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderterMenschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung undSicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden,indem sie1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen undauf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschenzu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuellesFähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitungauf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperationmit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber undder abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichenBildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,2. geeignete Arbeitsplätze (§73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarktzu erschließen,3. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätzevorzubereiten,4. die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatzoder beim Training der berufspraktischen Fähigkeitenam konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,5. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiterim Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Aus-128

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