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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 68–69gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn einGrad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenneine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und denGrad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einemRentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungoder einer vorläufigen Bescheinigung der für dieseEntscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, essei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitigerFeststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellungnach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Lebenin der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach denAuswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unterBerücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidungnach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffenworden ist.(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitlicheMerkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahmevon Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung desBundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichenFeststellungen im Verfahren nach Absatz 1.(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für dieDurchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behördenauf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweisüber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad derBehinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesund-79

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