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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 4Kapitel 4 Kündigungsschutz§85 Erfordernis der ZustimmungDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehindertenMenschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmungdes Integrationsamtes.§86 KündigungsfristDie Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.§87 Antragsverfahren(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeberbei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigenIntegrationsamt schriftlich. Der Begriff des Betriebes und derBegriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nachdem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des zuständigenArbeitsamtes, des Betriebsrates oder <strong>Personalrat</strong>es und derSchwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehindertenMenschen an.(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens aufeine gütliche Einigung hin.§88 Entscheidung des Integrationsamtes(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlichauf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vomTage des Eingangs des Antrages an treffen.100

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