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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 94Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginndes für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nichtein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung imübernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werdenin geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzender Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind die Vorschriften überdie Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei derWahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialratessinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellenmit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschenwird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachtenWahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder dieDienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilenbesteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretungnicht gewählt, so kann das für den Betrieboder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlungschwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahleines Wahlvorstandes einladen.(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vierJahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder,wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretungnoch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig,wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-,Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert.Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus,rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretendeMitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretendeMitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels derwahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Wider-107

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