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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 5(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im Einzelfallbis zu drei Monate erbracht werden. Sie werden bis zu vier Wochenerbracht, wenn die notwendigen Feststellungen in dieser Zeitgetroffen werden können.(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zweiJahre erbracht. Sie werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Siewerden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn die Leistungsfähigkeitdes behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnenwerden kann.§41 Leistungen im Arbeitsbereich(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstattfür behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildungoder berufliche Ausbildung (§33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4)wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht odernoch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind,wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungzu erbringen.(2) Die Leistungen sind gerichtet auf1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung undNeigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung,2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltungund Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenenLeistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeitsowie52

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