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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 95sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahlgewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgabenheranziehen.(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung inallen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehindertenMenschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassendzu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hatihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. DieDurchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalbvon sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligungam Verfahren nach §81 Abs. 1 und beim Vorliegen vonVermittlungsvorschlägen des Arbeitsamtes nach §81 Abs. 1 odervon Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsichtin die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagenund Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsichtin die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Datendes Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt derDaten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Menschnicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allenSitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialratesund deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschussesberatend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten,die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen alsGruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzungzu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Perso-109

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