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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 4Kapitel 4 Leistungen zur medizinischenRehabilitation§26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderungbedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungenerbracht, um1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden,zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerungzu verhüten oder2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeitzu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerungzu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufendenSozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungenzu mindern.(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige andererHeilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsichtoder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlichder Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderungbedrohter Kinder,3. Arznei- und Verbandmittel,4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,38

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