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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 63–64(2) Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern. Von diesen beruftdas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungzwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmerim Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeberim Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nachder Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, behinderteMenschen auf Bundesebene zu vertreten,16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalenSpitzenverbände,ein Mitglied auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft, in der sich dieIntegrationsämter zusammengeschlossen haben,ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bundesanstalt fürArbeit,zwei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen,ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger dergesetzlichen Unfallversicherung,drei Mitglieder auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger,ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft derüberörtlichen Träger der Sozialhilfe,ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der FreienWohlfahrtspflege,75

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