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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 2(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildetwird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschenangerechnet. Das Arbeitsamt kann die Anrechnung auf dreiPflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen,wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegenArt oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeitenstößt.(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehindertenMenschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderteMenschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind,gelten fort.§77 Ausgleichsabgabe(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderterMenschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetztenPflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen monatlicheine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabehebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschennicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichenBeschäftigungsquote ermittelt, indem ausden monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquoteeines Kalenderjahres gebildet wird.(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztenPflichtarbeitsplatz1. 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquotevon 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,2. 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquotevon 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,3. 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquotevon weniger als 2 Prozent.86

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