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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 47beitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach §7 Abs. 1a des Vierten<strong>Buch</strong>es), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraumder Beitragsberechnung zugrunde liegende undum einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgeltmaßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarungüber flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§23b Abs.2 des Vierten <strong>Buch</strong>es), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendungdes Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit,die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnungdes Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahltenArbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonatenvor Beginn der Leistung nach §23a des Vierten <strong>Buch</strong>es der Beitragsberechnungzugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgeltmaßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nichtmehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldbezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrundegelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträgerjeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenzeberücksichtigt, in der Rentenversicherung bis zur Höhe desder Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts.(5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtigsind, werden für die Feststellung des entgangenenNettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflichtim Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.61

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