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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 3(3) Die gemeinsamen Servicestellen werden so ausgestattet,dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können,Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen und Wartezeitenin der Regel vermieden werden. Hierfür wird besondersqualifiziertes Personal mit breiten Fachkenntnissen insbesonderedes Rehabilitationsrechts und der Praxis eingesetzt. §112 Abs. 3 istsinngemäß anzuwenden.(4) In den Servicestellen dürfen Sozialdaten nur erhoben, verarbeitetund genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabennach §22 Abs. 1 erforderlich ist.§24 Bericht(1) Die Rehabilitationsträger, die Träger der Renten-, KrankenundUnfallversicherung über ihre Spitzenverbände, teilen der Bundesarbeitsgemeinschaftfür Rehabilitation im Abstand von drei Jahren,erstmals im Jahre 2004, ihre Erfahrungen über die Einrichtungder gemeinsamen Servicestellen, die Durchführung und Erfüllungihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes und möglicheVerbesserungen mit. Personenbezogene Daten werden anonymisiert.(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitetdie Mitteilungen der Rehabilitationsträger auf, beteiligt hierbei diezuständigen obersten Landessozialbehörden, erörtert die Mitteilungenauf Landesebene mit den Verbänden behinderter Menscheneinschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, derSelbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderterFrauen und berichtet unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeitund Sozialordnung und den Ländern.36

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