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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 1aussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären.Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zurTeilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindernoder eine Verschlimmerung zu verhüten.§9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführungder Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschender Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf diepersönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familiesowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der LeistungsberechtigtenRücksicht genommen; im Übrigen gilt §33 desErsten <strong>Buch</strong>es. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütterund Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie denbesonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungenauszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigtenals Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungenhierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlichzumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Fürdie Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigtendem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. DerRehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschendes Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nichtentspricht.(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigtenmöglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher18

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