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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 7beitsleben. Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellungder Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherergemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll insbesonderegeschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr,2. dem Bestand an Betreuungsfällen,3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahmeeiner Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung,einer Beschäftigung in einem Integrationsprojektoder in einer Werkstatt für behinderte Menschen.§115 VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdas Nähere über den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes,die für sie geltenden fachlichen Anforderungenund die finanziellen Leistungen zu regeln.132

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