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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 145Sinne des §33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechenderVorschriften sind oder2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufendeLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten<strong>Buch</strong> oder den §§27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzeserhalten oder3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach §2 Abs. 1Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderungvon Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie vonanderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965(BGBl. I S.978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzesvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderungder Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung aufwenigstens 70 Prozent festgestellt ist oder auf wenigstens 50Prozent festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblichgehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen,die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalbnicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichenAufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einengültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigungträgt. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt aufAntrag durch die nach §69 Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierungoder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgabennach Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behördenübertragen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabeder Wertmarke gilt §51 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.155

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