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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 1(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der inAbsatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses <strong>Buch</strong>es und der fürdie zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriftenneben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringendie Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriftennach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend undin gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichstnicht erforderlich werden.(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohteKinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kindernicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mitnicht behinderten Kindern betreut werden können. Dabei werdenbehinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planungund Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigtenintensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.§5 LeistungsgruppenZur Teilhabe werden erbracht1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.§6 Rehabilitationsträger(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger)können sein1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach §5 Nr. 1und 3,2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach §5 Nr. 2 und 3,16

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