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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 4einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können undunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlichsind, um1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissendes täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeineGebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.(2) Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung,Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauchder Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzungvon bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicherund gleich wirksam ist,2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dassdie behinderten Menschen sie sich anpassen oder sich in ihremGebrauch ausbilden lassen.(3) Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfsmittel ineiner aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie dieMehrkosten selbst.(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. Indiesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.§32 VerordnungsermächtigungenDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheitdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1. Näheres zur Abgrenzung der in §30 Abs. 1 und 2 genanntenLeistungen und der sonstigen Leistungen dieser Dienste und42

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