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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 10verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehindertenMenschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungenfür schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaubvorsehen, bleiben sie unberührt.§126 Nachteilsausgleich(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zumAusgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen(Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängigvon der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere derBehinderung Rechnung tragen.(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriftenerfolgen, bleiben unberührt.§127 Beschäftigung schwerbehinderter Menschenin Heimarbeit(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigtoder diesen gleichgestellt sind (§1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes)und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten,werden auf die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschendieses Auftraggebers angerechnet.(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellteschwerbehinderte Menschen wird die in §29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzesfestgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen auf vierWochen erhöht; die Vorschrift des §29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzesist sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündigungsschutzschwerbehinderter Menschen im Sinne des Kapitels 4 giltauch für die in Satz 1 genannten Personen.140

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