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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 96§96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonender schwerbehinderten Menschen(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich alsEhrenamt.(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtesnicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oderbegünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeberdie gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichenKündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie einMitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretungund der Heranziehung nach §95 Abs. 1 Satz 4 die gleichepersönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigendie gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genanntenVertretungen.(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeitohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezügebefreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regelwenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird dieVertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungensind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahmean Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit dieseKenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungerforderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchstenStimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen1. ständiger Heranziehung nach §95,2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,111

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