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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 4§28 Stufenweise WiedereingliederungKönnen arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicherFeststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und könnensie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlichbesser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden,sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungenentsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.§29 Förderung der SelbsthilfeSelbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, diesich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlungund Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Zielgesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördertwerden.§30 Früherkennung und Frühförderung(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung undFrühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kindernach §26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch1. die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifendarbeitenden Dienste und Einrichtungen,2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische,psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten,auch in fachübergreifend arbeitendenDiensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortungerbracht werden und erforderlich sind, um einedrohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühest-40

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