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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 1heitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für dieInanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehindertenMenschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriftenzustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises wird befristet. Erwird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderterMenschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eineNeufeststellung unanfechtbar geworden ist.§70 VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften überdie Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahrenzu erlassen.80

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