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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 6Abs. 5, für die eine Feststellung nach §69 Abs. 1 nicht zu treffenist, auf andere Behörden übertragen. Im Übrigen kann sie andereBehörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kannAufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes nach Teil 2 auf örtlicheFürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicherFürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern obliegendenAufgaben bestimmen.(3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die nach Teil2 die Landesarbeitsämter wahrzunehmen haben, mit Ausnahmeder Aufgaben nach §156, ganz oder teilweise den Arbeitsämternübertragen.§108 VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über dieVoraussetzungen des Anspruchs nach §33 Abs. 8 Nr. 3 und §102Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungenzu regeln.126

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