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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 15. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägernkoordiniert werden,6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen,-organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation,Früherkennung und Bewältigung von Krankheitenund Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,7. wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur TeilhabeLeistungen zum Lebensunterhalt (§45) untereinanderund von anderen Entgeltersatzleistungen abzugrenzen sind, soweitfür diesen Zeitraum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungenbesteht,8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarztoder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitungund Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubindensind,9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten,Arbeitgebern und den in §83 genannten Vertretungen zurmöglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfsvoraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbarenStellen.(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungenauf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamenEmpfehlungen von diesen abgewichen werden odersollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, dienach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungenwerden sollen, stellt der Rehabilitationsträger dasEinvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungensicher.22

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