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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 26–276. Hilfsmittel,7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische,psychologische und pädagogische Hilfen, soweit dieseLeistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genanntenZiele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgenzu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerungzu verhüten, insbesondere1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,2. Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen,3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information undBeratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetztenund Kollegen,4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialenKompetenz, unter anderem durch Training sozialer undkommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungender medizinischen Rehabilitation.§27 Krankenbehandlung und RehabilitationDie in §26 Abs. 1 genannten Ziele sowie §10 gelten auch beiLeistungen der Krankenbehandlung.39

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