Sozialgesetzbuch â Neuntes Buch â (SGB IX ... - Personalrat
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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 81betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligtensind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unterDarlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungenschwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretungnicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Menschdie Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nichtwegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gilt hierzuFolgendes:1. Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer Vereinbarungoder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründungdes Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beimberuflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung,nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedlicheBehandlung wegen der Behinderung ist jedochzulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme dieArt der von dem schwerbehinderten Beschäftigten auszuübendenTätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperlicheFunktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheitwesentliche und entscheidende berufliche Anforderung fürdiese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der schwerbehinderte BeschäftigteTatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegender Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislastdafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachlicheGründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigenoder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeitoder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende beruflicheAnforderung für diese Tätigkeit ist.95