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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 115–116Kapitel 8 Beendigung der Anwendungder besonderen Regelungenzur Teilhabe schwerbehinderterund gleichgestellter behinderterMenschen§116 Beendigung der Anwendungder besonderen Regelungen zur Teilhabeschwerbehinderter Menschen(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschenwerden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungennach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung aufweniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonatsnach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerungfeststellenden Bescheides.(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderteMenschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme derGleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellungist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §2 Abs. 3 inVerbindung mit §68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Endedes dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeitwirksam.(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungenfür schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestelltebehinderte Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeberauf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderteMenschen angerechnet.133

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