12.07.2015 Aufrufe

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kapitel 9 Widerspruchsverfahren<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 117–119§118 Widerspruch(1) Den Widerspruchsbescheid nach §73 der Verwaltungsgerichtsordnungerlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämterund bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§107Abs. 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§119).Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt einIntegrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehördebesteht.(2) Den Widerspruchsbescheid nach §85 des Sozialgerichtsgesetzeserlässt bei Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter undLandesarbeitsämter auf Grund des Teils 2 erlassen, der Widerspruchsausschussbeim Landesarbeitsamt.§119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschussaus sieben Mitgliedern, und zwar auszwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnensind,zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterinberufen.135

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!