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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 90–91b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach demSechsten <strong>Buch</strong> oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmerdes Bergbaus haben,wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitigmitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu derenAusspruch nicht widersprechen.(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen,die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keineAnwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehindertenMenschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigungvon Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschenin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflichtnach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb vonvier Tagen an.§91 Außerordentliche Kündigung(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von§86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus denfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb vonzwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang desAntrages bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebendenTatsachen Kenntnis erlangt.(3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb vonzwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalbdieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmungals erteilt.103

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