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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 8ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für UnterstützteBeschäftigung,fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungender medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke,der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderteMenschen und der Integrationsfirmen,ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessender ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungenauf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigungund der Bundesärztekammer.Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.§65 Verfahren des BeiratsDer Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt ausden ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer,Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils fürdie Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzendeund einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Im Übrigen gilt§106 entsprechend.§66 Berichte über die Lage behinderter Menschenund die Entwicklung ihrer Teilhabe(1) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaftendes Bundes bis zum 31. Dezember 2004 über die Lagebehinderter Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe,gibt damit eine zusammenfassende Darstellung und Bewertungder Aufwendungen zu Prävention, Rehabilitation und Teilhabebehinderter Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und76

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