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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 3Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;Rechte der schwerbehindertenMenschen§80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit derBundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jedeDienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten,ihnen gleichgestellten behinderten Menschen undsonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und diesesden Vertretern oder Vertreterinnen des Arbeitsamtes und desIntegrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststellezuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.(2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zuständigen Arbeitsamteinmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangeneKalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Datenanzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht,zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabenotwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführteVerzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisseszur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamtbeizufügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- undPräsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragtendes Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisseszu übermitteln.(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nichtrichtig oder nicht vollständig an, erlässt das Arbeitsamt nach Prüfungin tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheidüber die zur Berechnung der Zahl der Pflichtar-92

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