Sozialgesetzbuch â Neuntes Buch â (SGB IX ... - Personalrat
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Teil 1 · Kapitel 5Ausbildungsjahr zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungennicht übersteigen.(3) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betragenhöchstens 50 vom Hundert der vom Arbeitgeber regelmäßiggezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder,wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbareTätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenzein der Arbeitsförderung nicht übersteigen; dieLeistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistetwerden. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist,können die Leistungen um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegtund bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahrenerbracht werden. Werden sie für mehr als ein Jahr geleistet, sindsie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeitder Leistungsberechtigten und den abnehmenden Eingliederungserfordernissengegenüber der bisherigen Förderungshöhe,mindestens um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Bei derBerechnung nach Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers amGesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszuschüssewerden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsverhältnissewährend des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums,der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einemJahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht,wenn1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigungbeenden oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichenAltersrente erreicht haben oder2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohneEinhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in derPerson oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus48