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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 6Träger der Kriegsopferfürsorge wird unter den Voraussetzungenvon Satz 2 Nr. 1 ein Vomhundertsatz von 80, im Übrigenein Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt.(2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Absatz 1Satz 1 wird der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetragnach §47 Abs. 1 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgeltmit dem Vomhundertsatz angesetzt, der sich aus dem Verhältnisdes kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach §47 Abs. 1Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebendenNettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Übergangsgeld darfdas sich aus dem Arbeitsentgelt nach §47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebendekalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.§47 Berechnung des Regelentgelts(1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängernim letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenenArbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum,mindestens das während der letzten abgerechnetenvier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmaliggezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahlder Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wirdmit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebendenregelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfachtund durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessenoder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vorBeginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten undum einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgeltsals Regelentgelt. Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt,das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Ar-60

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