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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Kapitel 10 Sonstige Vorschriften<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 121–125§122 Vorrang der schwerbehinderten MenschenVerpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigungbestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbindenden Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigungschwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungenfür schwerbehinderte Menschen.§123 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezügeaus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Rentenund vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogenwerden, nicht berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnungdieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezügeist unzulässig.(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigungtatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über dieZahlung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnungoder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezügegezahlt werden.§124 MehrarbeitSchwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen vonMehrarbeit freigestellt.§125 ZusatzurlaubSchwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahltenzusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr;139

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