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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 132. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamteszum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl derWohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder,die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und derZahlen nach Nummer 1.Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:Nach Nummer 1 errechnete Zahl× 100.Nach Nummer 2 errechnete ZahlBei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteilevon 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet,im Übrigen abgerundet.(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, dassdas Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich befördertenFahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt,wird der Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag dernachgewiesene Prozentsatz zugrunde gelegt.§149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einemProzentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmenim Fernverkehr erstattet.(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministeriumfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumder Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr,Bau- und Wohnungswesen für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht.Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, fürdas letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegendenZahlen auszugehen:160

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