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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 149–1501. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresendein Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach §145 Abs.1 Satz 1, auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragenist, abzüglich 25 Prozent,2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamteszum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerungim Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich derZahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendethaben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:Nach Nummer 1 errechnete ZahlNach Nummer 2 errechnete Zahl× 100.§148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.§150 Erstattungsverfahren(1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmerserstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängendenLiniennetz mit einheitlichen oder verbundenenBeförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtungdieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestelltwerden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangeneKalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehrnach §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt,für den übrigen Nahverkehr bei den in Absatz3 bestimmten Behörden.(2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen fürdas laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 Prozent deszuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Voraus-161

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