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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 60–62weisen die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und aufdie Beratungsangebote nach §60 hin.(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozialarbeiterbei Ausübung ihres Berufs Behinderungen (§2 Abs. 1) bei volljährigenMenschen wahr, empfehlen sie diesen Menschen oder denfür sie bestellten Betreuern eine Beratungsstelle für Rehabilitationoder einen Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zurTeilhabe aufzusuchen.§62 Landesärzte(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, dieüber besondere Erfahrungen in der Hilfe für behinderte und vonBehinderung bedrohte Menschen verfügen.(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesenund die Sozialhilfe zuständig sind, sowie für die zuständigenSozialhilfeträger in besonders schwierig gelagertenEinzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zuerstatten,2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehördenbeim Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysenund bei der Landesplanung zur Teilhabe behinderterund von Behinderung bedrohter Menschen zu beratenund zu unterstützen sowie selbst entsprechende Initiativen zuergreifen,3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehördenüber Art und Ursachen von Behinderungen und notwendigeHilfen sowie über den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe behinderterund von Behinderung bedrohter Menschen regelmäßigzu unterrichten.73

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