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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 82–84Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigungeines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen.(3) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtetder Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhangmit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.§84 Prävention(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens-oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- odersonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnissesführen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretungund die in §93 genannten Vertretungen sowie dasIntegrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zurVerfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielleLeistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigtwerden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnismöglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.(2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der betroffenen Persondie Schwerbehindertenvertretung auch ein, wenn ein schwerbehinderterMensch länger als drei Monate ununterbrochenarbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnisaus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist. DieSchwerbehindertenvertretung schaltet mit Zustimmung der betroffenenPerson die gemeinsame Servicestelle und bei schwerbehindertenMenschen auch das Integrationsamt ein. Die Sätze 1 und 2gelten für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen entsprechend;in diesem Fall tritt an die Stelle der Schwerbehindertenvertretungdie zuständige Interessenvertretung im Sinne des §93.99

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