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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 12§142 AnerkennungsverfahrenWerkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigungim Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen derAnerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft aufAntrag die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit demüberörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeitführt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderteMenschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsseanerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.§143 BlindenwerkstättenDie §§140 und 141 sind auch zugunsten von Blindenwerkstättenim Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November1994 (BGBl. I S. 3475), anzuwenden.§144 Verordnungsermächtigungen(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff unddie Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen,die fachlichen Anforderungen, insbesonderehinsichtlich der Wirtschaftsführung sowie des Begriffs und der Verwendungdes Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur Anerkennungals Werkstatt für behinderte Menschen.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmtdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesim Einzelnen die Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben desWerkstattrats, die Fragen, auf die sich die Mitwirkung erstreckt,einschließlich Art und Umfang der Mitwirkung, die Vorbereitung152

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