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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 132. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nachder jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen,getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in §151 Abs.1 Satz 1 genannten Gruppenals Grundlage für die nach §148 Abs. 4 Nr. 1 und §149 Abs. 2 Nr. 1zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach§ 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie fürdie nach §152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus derAusgabe von Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehördenteilen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungdas Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.§154 Verordnungsermächtigungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnungauf Grund des §70 nähere Vorschriften über die Gestaltungder Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerkeüber ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unddas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesenwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welcheZuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrsim Sinne des §147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigenZügen des Nahverkehrs im Sinne des §145 Abs. 1 Satz1 zweiter Halbsatz zählen.166

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