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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 13Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderungschwerbehinderter Menschenim öffentlichen Personenverkehr§145 Unentgeltliche Beförderung,Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderungin ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigtoder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern,die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigeneines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach §69Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des §147 Abs. 1 unentgeltlich befördert;die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlungeines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtigerZüge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis miteiner gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtungeines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbesJahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauerzurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen Kalendermonatihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5 Euro erstattet, sofernder zu erstattende Betrag 15 Euro nicht unterschreitet; Entsprechendesgilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod desschwerbehinderten Menschen. Auf Antrag wird eine für ein Jahrgültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichtenist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,1. die blind im Sinne des §76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzesoder entsprechender Vorschriften oder hilflos im154

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