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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 32. Wird gegen das in Nummer 1 geregelte Benachteiligungsverbotbei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnissesverstoßen, kann der hierdurch benachteiligteschwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigungin Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung einesArbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses bestehtnicht.3. Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreierAuswahl nicht eingestellt worden, leistet der Arbeitgebereine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstensdrei Monatsverdiensten. Als Monatsverdienst gilt, wasdem schwerbehinderten Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeitin dem Monat, in dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnishätte begründet werden sollen, an Geld- undSachbezügen zugestanden hätte.4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 2 und 3muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnungder Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden.5. Die Regelungen über die angemessene Entschädigung geltenbeim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstiegkein Anspruch besteht.(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher,dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebeneZahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhaftebehinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihrenArbeitgebern Anspruch auf1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichstvoll verwerten und weiterentwickeln können,96

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