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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 13(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallenden Aufwendungenfür die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr errechnen sichaus dem Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenenWertmarken und der am Jahresende in Umlauf befindlichengültigen Ausweise im Sinne des §145 Abs. 1 Satz 1 von schwerbehindertenMenschen, die das sechste Lebensjahr vollendet habenund bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung imAusweis eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1 genanntenPersonengruppen entfällt. Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauervon einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarkenfür jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einemZwölftel gezählt.(3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die unentgeltlicheBeförderung im Nahverkehr werden für Rechnung des Bundesgeleistet. Die damit zusammenhängenden Einnahmen werdenan den Bund abgeführt. Persönliche und sächliche Verwaltungskostenwerden nicht erstattet.(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben unddie mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen wird §4 Abs. 2des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt TeilIII, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, nicht angewendet.§152 Einnahmen aus WertmarkenVon den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichenEinnahmen sind an den Bund abzuführen:1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderteMenschen im Sinne des §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,164

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