12.07.2015 Aufrufe

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil 1 · Kapitel 3Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen§22 Aufgaben(1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträgerbieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen,ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach§60 Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützungumfasst insbesondere,1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger,besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufezu informieren,2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahmevon Leistungen zur Teilhabe und der besonderenHilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichtenzu helfen,3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klareund sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigenRehabilitationsträger weiterzuleiten,4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachtenerfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüberzu informieren,5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen,in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabeoffenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglichentscheiden kann,6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgersden behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschenunterstützend zu begleiten,7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungenund Leistungen hinzuwirken und34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!