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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 6§105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschenbei der Bundesanstalt für Arbeit(1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird einBeratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der dieTeilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschlägefördert und die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführungder in Teil 2 und im Dritten <strong>Buch</strong> zur Teilhabe behinderterund schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenenAufgaben unterstützt.(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar auszwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnenvertreten,zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgebervertreten,fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschenvertreten,einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungvertritt.(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterinzu berufen.(4) Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit beruft die Mitglieder,die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlagihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt fürArbeit. Er beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen,die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufensind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebenezu vertreten, die Mitglieder, die Organisationen der behindertenMenschen vertreten. Auf Vorschlag der Arbeitsgemein-124

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