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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 12maß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme anMaßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände einMindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereichdauerhaft nicht zulassen.(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigungin einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungenoder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstattangegliedert sind.§137 Aufnahme in die Werkstättenfür behinderte Menschen(1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behindertenMenschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungengemäß §136 Abs. 2 erfüllen, wenn Leistungen durch dieRehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahmein eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des §3des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Regelungenbleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von1. der Ursache der Behinderung,2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondereWerkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsartvorhanden ist, und3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeitund einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitenderBetreuung oder Pflege.(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt,solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.148

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