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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 112–114Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen,sowie4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständigsein.(2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtetsich nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung derZahl der Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichenBetreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe des regionalenEinzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Denbesonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwerbehinderterMenschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, und der Notwendigkeiteiner psychosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierunginnerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung getragenwerden.(3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes werdenschwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt. Dabeiwird ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehindertenFrauen besetzt.§113 Finanzielle LeistungenDie Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vomAuftraggeber vergütet. Die Vergütung für die Inanspruchnahme vonIntegrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch die Bundesanstaltfür Arbeit oder das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabeerbracht werden.§114 ErgebnisbeobachtungDer Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnisder jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Ar-131

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