12.07.2015 Aufrufe

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 53–54(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhangmit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen,wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.§54 Haushalts- oder Betriebshilfeund Kinderbetreuungskosten(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistungzur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zurTeilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushaltsnicht möglich ist,2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nichtweiterführen kann und3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfedas zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindertund auf Hilfe angewiesen ist.§38 Abs. 4 des Fünften <strong>Buch</strong>es ist sinngemäß anzuwenden.(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kostenfür die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes biszur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen,wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes indieser Weise sichergestellt ist.(3) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängerskönnen bis zu einem Betrag von 130 Euro je Kind und Monatübernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistungzur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitslebenunvermeidbar entstehen. Leistungen zur Kinderbetreuungwerden nicht neben Leistungen nach den Absätzen 1 und 2erbracht. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!