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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 2§79 VerordnungsermächtigungenDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates1. die Pflichtquote nach §71 Abs. 1 nach dem jeweiligen Bedarfan Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern,jedoch auf höchstens 10 Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozentherabzusetzen; dabei kann die Pflichtquote für öffentlicheArbeitgeber höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber,2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabenach §77 Abs. 5 und die Gestaltung des Ausgleichsfondsnach § 78, die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderungder Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitslebenund das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfondszu erlassen,3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitendenAufkommens an Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichenAufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben desAusgleichfonds und der Integrationsämter abweichend von§77 Abs. 6 Satz 1,b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern auf Vorschlagder Länder oder einer Mehrheit der Länder abweichendvon §77 Abs. 6 Satz 3 sowiec) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach§ 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnungabweichend von §41 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung undvon Integrationsbetrieben und -abteilungen abweichendvon §41 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnungzu regeln,90

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