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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 6gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt undder Antrag von diesem nach §16 Abs. 2 des Ersten <strong>Buch</strong>es an dasIntegrationsamt weitergeleitet worden ist.§103 Beratender Ausschuss für behinderte Menschenbei dem Integrationsamt(1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschussfür behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behindertenMenschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei derDurchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderteMenschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei derVergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. Soweit die Mittelder Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendetwerden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungendes Integrationsamtes.(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar auszwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnenvertreten,zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt.(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterinzu berufen. Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnensollen im Bezirk des Integrationsamtes ihren Wohnsitzhaben.120

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