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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Kapitel 2 Beschäftigungspflichtder Arbeitgeber<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 70–71§71 Pflicht der Arbeitgeberzur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit mindestens20 Arbeitsplätzen im Sinne des §73 haben auf wenigstens5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zuberücksichtigen.(2) Die Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom 1. Januar2003 an 6 Prozent, wenn die Zahl der arbeitslosen schwerbehindertenMenschen im Monat Oktober 2002 nicht um mindestens25 Prozent geringer ist als die Zahl der arbeitslosen schwerbehindertenMenschen im Monat Oktober 1999. In die Zahl der im Oktober2002 arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist die Zahlder schwerbehinderten Menschen einzubeziehen, um die die imMonat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den§§260 bis 271 des Dritten <strong>Buch</strong>es und in Strukturanpassungsmaßnahmennach den §§272 bis 279 des Dritten <strong>Buch</strong>es beschäftigtenschwerbehinderten Menschen die Zahl der im Oktober 1999in solchen Maßnahmen beschäftigten schwerbehinderten Menschenübersteigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnunggibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und die vom 1. Januar2003 an geltende Pflichtquote im Bundesanzeiger bekannt.(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen,das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des DeutschenBundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungs-81

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