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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 33Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichenund zu erhalten.(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung,bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarktangemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabeidie berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt;in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekostennach §53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskostennach §54 übernommen.(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktikaerbracht.(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologischeund pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlichsind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichenoder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden,zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,2. Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen,3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information undBeratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetztenund Kollegen,4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialenKompetenz, unter anderem durch Training sozialer undkommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,45

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